Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 18.04.2016 - 1 Ws (RB) 19/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,65748
OLG Naumburg, 18.04.2016 - 1 Ws (RB) 19/16 (https://dejure.org/2016,65748)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 18.04.2016 - 1 Ws (RB) 19/16 (https://dejure.org/2016,65748)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 18. April 2016 - 1 Ws (RB) 19/16 (https://dejure.org/2016,65748)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,65748) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 22 Abs 2 S 1 StVollzG, § 28 StVollzG, § 33 Abs 1 S 4 StVollzG, § 109 Abs 1 S 1 StVollzG
    Briefkontrolle im Strafvollzug in Sachsen-Anhalt: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Haus- bzw. Rundverfügung; Untersagung der Annahme und Aushändigung selbstklebender Briefmarken als Briefeinlage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Haus- oder Rundverfügung des Anstaltsleiters

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 20.06.2011 - 2 Ws 159/11

    Führungsaufsicht: Bestimmung der Dauer einer nach Vollverbüßung eintretenden

    Auszug aus OLG Naumburg, 18.04.2016 - 1 Ws (RB) 19/16
    Die angefochtene Entscheidung steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Naumburg (vgl. Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 116, Rn. 3), wonach die Annahme und Aushändigung von selbstklebenden Briefmarken aufgrund der Möglichkeit, den Klebefilm mit Betäubungsmitteln zu tränken, wegen Gefährdung der Sicherheit und Ordnung verboten werden dürfen (Beschl. v. 2. November 2011, 2 Ws 159/11).

    Wie der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Naumburg in seinem Beschluss vom 2. November 2011 (2 Ws 159/11) bereits überzeugend ausgeführt hat, unterfallen Annahme und Aushändigung von Briefeinlagen nicht dem § 28 StVollzG, sondern dem § 33 StVollzG, und dürfen aufgrund der Möglichkeit, den Klebefilm mit Betäubungsmitteln zu tränken, gem. §§ 33 Abs. 1 S. 4, 22 Abs. 2 S. 1 StVollzG wegen Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt verboten werden.

    Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin, nachdem verstärkt sog. "legal highs" in die JVA eingebracht worden sind, Briefmarken wegen deren Verwendbarkeit als Rauschmittelträger als Beilagen zu Briefen gem. § 54 Abs. 1 S. 2 JVollzG LSA nicht mehr zulässt, zumal den Interessen der Strafgefangenen durch den Erwerb von Briefmarken und Schreibwaren über den Anstaltskaufmann in der Regel genügt werden kann (vgl. OLG Naumburg, Beschl. v. 2. November 2011, 2 Ws 159/11).

  • OLG Hamm, 14.05.2013 - 1 Vollz (Ws) 139/13

    Besitz eines Computers im Maßregelvollzug

    Auszug aus OLG Naumburg, 18.04.2016 - 1 Ws (RB) 19/16
    Zwar ist - vornehmlich anhand von § 70 Abs. 3 StVollzG - in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass für den Betroffenen nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes Bestandschutz besteht, wenn nicht neuerdings wichtige Gründe eingetreten sind, die einen Widerruf einer zuvor bestehenden Erlaubnis rechtfertigen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 14. Mai 2013, III-1 Vollz (Ws) 139/13, Rn. 2, m.w.N., zitiert nach juris).
  • OLG Brandenburg, 17.03.2014 - 1 Ws (Vollz) 192/13

    Widerruf einer Genehmigung zur Nutzung eines Computers im Strafvollzug bei

    Auszug aus OLG Naumburg, 18.04.2016 - 1 Ws (RB) 19/16
    In einem solchen Fall wiegen die Widerrufsgründe schwerer als der Bestandschutz (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 17. März 2014, 1 Ws (Vollz) 192/13, Rn. 31, zitiert nach juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht